Psychotherapiegesetz und Patientenrechte
Die Diskretion und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist gesetzlich geregelt und selbstverständlicher Teil der psychotherapeutischen Arbeit!
Das Psychotherapiegesetz
„Mit dem Psychotherapiegesetz (in Folge: PthG) hat Österreich im Jahr 1991 nach langjähriger Entwicklung auf Grundlage eines Breiten politischen Konsens die Befähigung und Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie geregelt. Österreich ist mit seinem am 1.Jänner 1991 in Kraft getretenen Psychotherapiegesetz, BGBI.Nr. 361/1990 (Bundesgesetz vom 7.Juni 1990 über die Ausübung von Psychotherapie), ein Vorreiter in Europa hinsichtlich einer umfassenden und eigenständigen berufsgesetzlichen Regelung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als unabhängiger, selbstverantwortliche tätiger und freier Gesundheitsberuf.“
Pflicht zur Verschwiegenheit
„§15 Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“ Anders als bei anderen Gesundheitsberufen sind keine gesetzliche normierten Durchbrechungstatbestände (z.B. Anzeigepflichten, Rechtspflege, öffentliche Gesundheitspflege) vorgesehen.
Mag. Michaela Wittek -Jochums
Psychoanalytisch Orientierte Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision
Adresse Praxis:
Herbertstraße 16,
9020 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail: praxis@psychotherapie-wittek.at
Telefon: 0664 5064227